§ 30 des Baureglementes der Gemeinde X. ist eine materielle Bauvor­ schrift, welche in ihrem ersten Absatz als Generalklausel die Grundanforderungen an die bauliche Gestaltung umschreibt. Sie gilt unabhängig von einer bestimmten Zoneneinteilung für die gesamte bauliche Nutzung und setzt dabei der verbleibenden privaten Gestal­ tungsfreiheit eine zusätzliche baupolizeiliche Schranke. Diese Bestim­ mung ist direkt anwendbar und bietet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, die Errichtung von Bauten und Anlagen wegen ihrer unbe­ friedigenden Gesamtwirkung abzulehnen, auch wenn das Bauvorha­ ben sonst den baupolizeilichen Vorschriften zu genügen vermöchte (ZBI 1980 S. 75 f.).