Dieser grundsätzlichen gesetzlichen Lösung des Interessenkonflikts kann deshalb nicht im Einzelfall mit der Begründung des erhöhten Unter­ haltsbedarfes auf Naturstrassen begegnet werden. Erst wenn sich auf­ grund besonderer Gegebenheiten eines Einzelfalles ein wesentlich über dem üblichen Unterhalt liegender Aufwand ergeben würde, müsste die Bewilligung zu einem Belagseinbau überhaupt in Erwägung gezogen werden. Solche spezielle Gegebenheiten sind aber im vorlie­ genden Fall nicht ersichtlich. 5. Da der vorgesehene Teerbelag der Wanderweggesetzgebung widerspricht und eine Zustimmung dafür nicht erteilt werden kann, stellt sich die Frage nicht, ob der Wanderweg zu ersetzen wäre. RRB 5.11.1991 22