Wollte er der fortschreitenden Asphaltierung von Wanderwegen Einhalt gebieten (vgl. BB11983 IV S. 4), so nahm er bewusst auch in Kauf, dass sich der Unterhalt auf Wegen mit Natur­ belag aufwendiger gestaltet. Den Interessen der Allgemeinheit an der Erhaltung eines mit Naturbelag versehenen Wanderwegnetzes wurde gegenüber den Vorteilen eines vereinfachten Unterhalts auf geteerten Strassen von Gesetzes wegen ein Übergewicht eingeräumt. Dieser grundsätzlichen gesetzlichen Lösung des Interessenkonflikts kann deshalb nicht im Einzelfall mit der Begründung des erhöhten Unter­ haltsbedarfes auf Naturstrassen begegnet werden.