Ebenso ist der Fahrkomfort auf dem Weg zur Schule, zur Arbeit oder zum Ein­ käufen eingeschränkt. Diese Nachteile genügen jedoch nicht, um die vom Fuss- und Wanderweggesetz und den Ausführungserlassen ge­ setzten Prioritäten umzustossen. Der Gesetzgeber hat vorausgesehen, dass die Mehrfachnutzung von Wegen in der Praxis den Normalfall bil­ det (BBI 1983 IV S. 10). Wollte er der fortschreitenden Asphaltierung von Wanderwegen Einhalt gebieten (vgl. BB11983 IV S. 4), so nahm er bewusst auch in Kauf, dass sich der Unterhalt auf Wegen mit Natur­ belag aufwendiger gestaltet.