c) Dass die Strasse mit dem Wanderweg für die Erschliessung der beanspruchten Grundstücke nicht genügen würde, wird von den Re­ kurrenten zurecht nicht vorgebracht. Der Augenschein hat ergeben, dass das im Wald liegende Strassenstück kein Längsgefälle aufweist und sich in einem guten Zustand befindet. Da keine Steigungen vor­ handen sind, ist auch im Winter eine hinreichende Zufahrt gewährlei­ stet. Selbst wenn der Unterbau der Strasse den Anforderungen an die Benutzung durch schwere Lastwagen nicht entspräche, wäre mit einer Teerung allein nichts gewonnen, da vor allem eine gute Strassenkofferung zur Behebung eines solchen Mangels verhilft.