Die Tatsache, dass die an das umstrittene Teilstück anschliessenden 300 Meter sowie das Wanderwegstück auf der Staatsstrasse bei der Land­ scheide bereits geteert sind, muss entgegen der Argumentation der Rekurrenten ebenfalls berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall würde die isolierte Betrachtungsweise dazu führen, dass eine zusam­ menhängende Wanderwegstrecke über eine grössere Distanz mit ei­ nem Teerbelag versehen wäre, was aber der Zwecksetzung des Fussund Wanderweggesetzes in verstärktem Masse zuwiderlaufen würde. c)