Unabhängig von der Länge eines vorgese­ henen Belagseinbaues müssen die Interessen am Eingriff mit denjeni­ gen an der Erhaltung eines Wanderweges abgewogen werden. Die Tatsache, dass die an das umstrittene Teilstück anschliessenden 300 Meter sowie das Wanderwegstück auf der Staatsstrasse bei der Land­ scheide bereits geteert sind, muss entgegen der Argumentation der Rekurrenten ebenfalls berücksichtigt werden.