Würde allein wegen der relativen Kürze eines Wanderwegteilstückes einem Eingriff zugestimmt, müsste aus Gründen der Rechtsgleichheit einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen die selbe Bewilligung ebenfalls erteilt werden. Dies würde zu einer un­ befriedigenden und sachfremden Gesetzesanwendung führen, weil damit über den Umweg der Bewilligung zur Teerung kleiner Teilstücke mit der Zeit ein grosser Teil des Wanderwegnetzes mit ungeeigneten Belägen versehen wäre. Unabhängig von der Länge eines vorgese­ henen Belagseinbaues müssen die Interessen am Eingriff mit denjeni­ gen an der Erhaltung eines Wanderweges abgewogen werden.