Die Kantone haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Fussund Wanderweggesetzgebung zu beachten (vgl. Art. 6 Abs. 2 FWG) und bei deren Vollzug auch die Anliegen der Land- und Forstwirt­ schaft, des Natur- und Heimatschutzes sowie der Landesverteidigung zu berücksichtigen (vgl. Art. 9 FWG). Dabei darf nicht leichthin von der Zielsetzung von Verfassung und Gesetz, die weitere Asphaltierung von Wanderwegen zu verhindern, abgewichen werden (vgl. BBI 1983 IV S. 4 und 8). 20 A. Entscheide des Reaierunasrates 1213