Erst wenn diese Bewilligung zu erteilen ist und ein Teil des Wan­ derwegnetzes aufgehoben werden müsste, ist "unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffenden Wege zu sorgen" (Art. 7 Abs. 1 FWG). 3. Als Eingriffe in das Wanderwegnetz gelten insbesondere Bauten, Anlagen und Vorkehrungen, welche für die Fuss- und Wanderwege ungeeignet sind und diese dauernd beeinträchtigen (vgl. Art. 18 Abs. 3 VO FWG). Nach Art. 7 Abs. 2 lit. d FWG sind Wanderwege insbeson­ dere dann zu ersetzen, "wenn sie auf einer grösseren Wegstrecke mit Belägen versehen werden, die für die Fussgänger ungeeignet sind".