Dem Einwand des Rekurrenten gegen ein selbstschliessendes Gatter ist entgegenzuhalten, dass der mög­ lichst ungehinderten Begehbarkeit des Weges Priorität zukommt und durchaus andere gleichwertige, nicht übertrieben aufwendige Ersatz­ lösungen für ein Absperren der Schafweiden vorstellbar sind. Gesamt­ haft betrachtet ist kein zwingender Grund für eine Stapfete ersichtlich, weshalb das Interesse an der freien Begehbarkeit des Weges über­ wiegt. 4. Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist die strittige Vorrich­ tung sowohl im Hinblick auf die Bestimmung des Weges als öffentli­ cher Fussweg wie auch nach den Vorschriften des FWG ein übermäs­ siges Hindernis.