Gesamt­ haft betrachtet ist kein zwingender Grund für eine Stapfete ersichtlich, weshalb das Interesse an der freien Begehbarkeit des Weges über­ wiegt. 4. Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist die strittige Vorrich­ tung sowohl im Hinblick auf die Bestimmung des Weges als öffentli­ cher Fussweg wie auch nach den Vorschriften des FWG ein übermäs­ siges Hindernis. Der Rekurs ist demnach abzuweisen. Dem Rekurren­ ten ist eine Frist zur Beseitigung der strittigen Stapfete anzusetzen. RRB 26.2.1991