Wie sich gezeigt hat, ist dies nicht mehr gewährleistet, da die Stapfete namentlich für ältere oder weniger geübte Fussgänger ein Hindernis darstellt. Die Stapfete kann demnach nicht mehr als zulässige Vorrichtung gelten, da sie die bestimmungsgemässe Benutzung des Weges an dieser Stelle beeinträchtigt. 2. a) Der über das Grundstück des Rekurrenten führende Weg ist auch als Wanderweg im kantonalen Richtplan aufgeführt (vom 7. Dezember 1987; dargestellt im Übersichtsplan Nr. 2).