Der Rekurrent ist als belasteter Grundeigentümer nicht befugt, den beste­ henden Gemeingebrauch an diesem Weg aufzuheben; er hat diesen öffentlichen Weg zu dulden und alles zu unterlassen, was die bestimmungsgemässe Benutzung desselben erschwert oder verunmöglicht. b) Der Zweck, dem eine Sache im Gemeingebrauch dient, ergibt sich aus öffentlichrechtlichen Vorschriften, den konkreten Umständen und der Widmung (vgl. Max lmboden/Ren6 A. Rhinow, Schweizeri­ sche Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage, Basel/Stuttgart 1986, Nr. 117 B I).