L errichtete auf dem über sein Grundstück führenden öffentlichen Fussweg eine “Stapfete", welche aus zwei fest angebrachten Latten, einer beweglichen obersten dritten Latte und einem Stein als Tritt be­ steht. Im Rekurs an den Regierungsrat war strittig, ob diese Stapfete eine unzulässige Beeinträchtigung des Wegrechts darstelle. Der Regie­ rungsrat bejahte dies aus folgenden Erwägungen: 1. a) Der über das Grundstück des Rekurrenten führende Weg ist als öffentlicher Fussweg im Grundbuch von K. angemerkt. Aufgrund der Bestimmung (sog. Widmung) zum Gemeingebrauch ist dieser Weg mit einer öffentlichen Zweckbestimmung belastet (vgl. Art.