A. Entscheide des Reqierunqsrates 1212 6. Fuss- und Wanderwege 1212 Fuss- und Wanderweg. Freie Begehbarkeit (Art. 156 Abs. 3 EG ZGB, bGS 211.1; Art. 6 Abs. 1 lit. b FWG; SR 704). L errichtete auf dem über sein Grundstück führenden öffentlichen Fussweg eine “Stapfete", welche aus zwei fest angebrachten Latten, einer beweglichen obersten dritten Latte und einem Stein als Tritt be­ steht. Im Rekurs an den Regierungsrat war strittig, ob diese Stapfete eine unzulässige Beeinträchtigung des Wegrechts darstelle. Der Regie­ rungsrat bejahte dies aus folgenden Erwägungen: 1. a) Der über das Grundstück des Rekurrenten führende Weg ist als öffentlicher Fussweg im Grundbuch von K. angemerkt. Aufgrund der Bestimmung (sog. Widmung) zum Gemeingebrauch ist dieser Weg mit einer öffentlichen Zweckbestimmung belastet (vgl. Art. 156 Abs. 3 Ge­ setz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB; bGS 211.1). Umfang und Art des zulässigen Gemeingebrauchs richten sich nach dieser Widmung (vgl. Arthur Meier-Hayoz, Das Grundeigentum, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privat­ recht, Bd. IV. 1.2, 3. Auflage, Bern 1961, N. 168 zu Art. 664 ZGB). Der Rekurrent ist als belasteter Grundeigentümer nicht befugt, den beste­ henden Gemeingebrauch an diesem Weg aufzuheben; er hat diesen öffentlichen Weg zu dulden und alles zu unterlassen, was die bestim- mungsgemässe Benutzung desselben erschwert oder verunmöglicht. b) Der Zweck, dem eine Sache im Gemeingebrauch dient, ergibt sich aus öffentlichrechtlichen Vorschriften, den konkreten Umständen und der Widmung (vgl. Max lmboden/Ren6 A. Rhinow, Schweizeri­ sche Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage, Basel/Stuttgart 1986, Nr. 117 B I). Der Gemeinderat K. wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Weg eine wichtige Fusswegverbindung aus dem Gebiet W. zum Dorf darstelle, und vertrat die Ansicht, die vom Rekur­ 16 A. Entscheide des Regierunasrates 1212 renten errichtete Verriegelung dieses Weges sei nicht ortsüblich und erschwere dessen Benützung namentlich für ältere und gehbehinderte Leute. Er verlangte daher vom Rekurrenten, dass er die Stapfete ent­ ferne und durch eine ortsübliche Einrichtung ersetze, beispielsweise durch ein schwenkbares Tor, Riegellatten oder ein Drehkreuz. c) Demgegenüber macht der Rekurrent geltend, an der Stelle der Stapfete habe sich früher ein Gatter befunden, das verschiedentlich von Fussgängern offen gelassen worden sei. Wegen seiner Schafe habe er sich deshalb entschlossen, statt des Gatters eine Stapfete zu erstellen; in einem früheren Verfahren habe ihm der Gerichtspräsident erklärt, er habe das Recht dazu. Auf den Einwand des Gemeinderates, es wäre möglich gewesen, das Gatter so zu installieren, dass es sich jeweils von selber geschlossen hätte, wandte der Rekurrent ein, seine Schafe befänden sich auch im Winter auf der Weide und je nach Wind gebe es auf seiner Seite des Zauns Schneeverwehungen am Gatter, wodurch sich dieses nicht mehr bedienen lasse. Daher sei eine “Stapfete“ die einzige Lösung. d) Unbestritten ist, dass dieser Weg eine wichtige Fusswegverbin- dung von abgelegenen Wohnhäusern zum Dorf darstellt, die insbe­ sondere von älteren Einwohnern begangen wird. Die Fachstelle für Fuss- und Wanderwege hat in ihrer Stellungnahme ebenfalls hierauf hingewiesen. Diese wichtige Verbindungsfunktion kann der Weg nur erfüllen, wenn er von jedermann (und nicht nur von geübten Weggän­ gern) benutzt werden kann. Wie sich gezeigt hat, ist dies nicht mehr gewährleistet, da die Stapfete namentlich für ältere oder weniger geübte Fussgänger ein Hindernis darstellt. Die Stapfete kann demnach nicht mehr als zulässige Vorrichtung gelten, da sie die bestimmungs- gemässe Benutzung des Weges an dieser Stelle beeinträchtigt. 2. a) Der über das Grundstück des Rekurrenten führende Weg ist auch als Wanderweg im kantonalen Richtplan aufgeführt (vom 7. Dezember 1987; dargestellt im Übersichtsplan Nr. 2). Der Regierungs­ rat hat am 5. Juli 1988 im Sinne einer Übergangsregelung beschlos­ sen, dass das Bundesgesetz über die Fuss- und Wanderwege (FWG, SR 704) einerseits auf die im kantonalen Richtplan Übersicht Nr. 2 auf­ geführten Wanderwege und andererseits auch auf private Wege, so­ weit sie als Fusswege dem Gemeingebrauch gewidmet sind, vorläufig 17 A. Entscheide des Reaierunqsrates 1212 anzuwenden sei (RRB 220/88). ... Der umstrittene Weg ist somit Be­ standteil sowohl eines Fuss- als auch eines Wanderwegnetzes. b) Ein wichtiges Element der Erhaltung von Fuss- und Wanderwe­ gen ist die Gewährleistung der freien und möglichst gefahrlosen Be­ gehbarkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b FWG). Nur Wege, die von jedermann begangen werden können, erfüllen die ihnen zugedachte Funktion (vgl. Botschaft zum FWG vom 26. September 1983, in: BBI 1983 IV S. 10). Nach Art. 17 Abs. 1 Verordnung über die Einführung des FWG (VO FWG, bGS 731.31) haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass die Fuss- und Wanderwege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können. Eingriffe ins Fuss- und Wanderwegnetz sind bewilligungs­ pflichtig (Art. 18 Abs. 1 und 2 VO FWG). Als Eingriffe gelten insbeson­ dere Bauten, Anlagen und Vorkehrungen, welche für die Fuss- und Wanderwege ungeeignet sind und diese dauernd beeinträchtigen (Art. 18 Abs. 3 VO FWG). Fusswege haben dem Fussgänger eine möglichst gefahrlose Verbindung zwischen den Wohngebieten und den Ar­ beitsplätzen, den Schulen, den wichtigsten öffentlichen Einrichtungen, den Erholungsanlagen und den Einkaufsläden zu gewährleisten: sie haben im besonderen Kindern und ältern Leuten die erforderliche Si­ cherheit zu bieten (vgl. Botschaft S. 8). c) Der öffentliche Weg über das Grundstück des Rekurrenten dient einerseits seiner Bestimmung als Wanderweg entsprechend Erho­ lungssuchenden. Die Fachstelle für Fuss- und Wanderwege bezeich­ net den Weg als bedeutungsvollsten Wanderweg zwischen S. und dem Dorf hinsichtlich Aussicht, landschaftlicher Bedeutung, Art des Weges (Wiesenweg) und tatsächlicher Benützung; er diene im wesentlichen der einheimischen Bevölkerung für Wanderungen in der Umgebung. Er werde mehrheitlich von Spaziergängern und weniger von erfahre­ nen Wanderern benützt. Es wurde bereits auch darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Weg um eine wichtige Fusswegverbindung handelt (oben Erwägung 1d). Unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Weges für Fussgänger schlechthin im Siedlungsgebiet der Ge­ meinde K., ist die strittige Stapfete als bewilligungspflichtiger Eingriff im Sinne von Art. 18 Abs. 3 VO FWG zu werten. 3. Damit dem Rekurrenten die dafür notwendige Bewilligung erteilt werden könnte, müsste die Interessenabwägung zugunsten dieses Eingriffs ausfallen. Die geltend gemachten Probleme mit dem offenen 18 A. Entscheide des Regierunasrates 1212,1213 Gatter lassen sich indessen auf andere, nicht minder wirkungsvolle Weise als mit einer Stapfete begegnen. Zu denken ist beispielsweise an ein selbstschliessendes Gatter oder an ein beidseitiges Abhagen der Weide entlang des Weges. Dem Einwand des Rekurrenten gegen ein selbstschliessendes Gatter ist entgegenzuhalten, dass der mög­ lichst ungehinderten Begehbarkeit des Weges Priorität zukommt und durchaus andere gleichwertige, nicht übertrieben aufwendige Ersatz­ lösungen für ein Absperren der Schafweiden vorstellbar sind. Gesamt­ haft betrachtet ist kein zwingender Grund für eine Stapfete ersichtlich, weshalb das Interesse an der freien Begehbarkeit des Weges über­ wiegt. 4. Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist die strittige Vorrich­ tung sowohl im Hinblick auf die Bestimmung des Weges als öffentli­ cher Fussweg wie auch nach den Vorschriften des FWG ein übermäs­ siges Hindernis. Der Rekurs ist demnach abzuweisen. Dem Rekurren­ ten ist eine Frist zur Beseitigung der strittigen Stapfete anzusetzen. RRB 26.2.1991 Anmerkung: Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungs­ gerichtsbeschwerde trat das Bundesgericht aus formellen Gründen nichtein (BG Evom 2.9.1991). 1213 Eingriff in das Wanderwegnetz; Verweigerung der Teerung eines Teilstückes (Art. 18 Verordnung über die Einführung des Bundes­ gesetzes über Fuss- und Wanderwege, VO FWG; bGS 731.31). 1. Den Kantonen obliegt die Planung, die Anlage, die Erhaltung und die Ersetzung der Fuss- und Wanderwege (vgl. Art. 4, 6 und 7 Bun­ desgesetz über Fuss- und Wanderwege, FWG; SR 704). Mit der Aus­ scheidung als Wanderweg finden die entsprechenden Bestimmungen der Wanderweggesetzgebung auf den fraglichen Strassenabschnitt ohne Berücksichtigung der Häufigkeit der Benützung Anwendung. 19