Es kann auch nicht primär die Aufgabe des Staates sein, allfällige Fehler der ersten Berufswahl zu korrigieren und Zweitausbildungen allein zu finanzieren. Die Finanzierungslücke erfährt zudem dadurch eine Milderung, dass der zumutbare Elternbeitrag gekürzt wird. Die genannten Bestimmungen im Stipendiengesetz und der Sti­ pendienverordnung geben auf die Frage der Elternfinanzierung für Zweitausbildungen eine klare Antwort. Der Umstand, dass sich das Stipendienrecht nicht lückenlos an die zivilrechtliche Unterhaltspflicht anschliesst, kann für jene Gesuchsteller eine Härte bedeuten, deren Eltern nicht bereit sind, die ihnen stipendienrechtlich zugemuteten Beiträge freiwillig zu leisten.