Rekurrent hat demnach keinen Anspruch mehr auf elterliche Unter­ haltsbeiträge. Die stipendiengesetzliche Regelung schllesst jedoch nicht lücken­ los an die zivilrechtliche Regelung an. Dort geht es nur um die privat­ rechtliche Regelung des Anspruches des Kindes gegenüber seinen Eltern. Bei der Gewährung von Stipendien handelt es sich jedoch um die öffentliche Finanzierung von Ausbildungslehrgängen. Die An­ spruchsvoraussetzungen, die Bemessung der Höhe und der Dauer können deshalb anders geregelt sein.