bGS 415.211) verdeutlicht, dass bei Weiter- und Zweitausbildungen die finanzielle Leistungsfähig­ keit der Eltern auch dann mitberücksichtigt wird, wenn der Bewerber das 25. Altersjahr zurückgelegt hat. Der Rekurrent geht davon aus, dass er elternunabhängig sei und den Eltern keine Ausbildungsbeiträge mehr zugemutet werden könn­ ten. Tatsächlich ist die elterliche Unterhaltspflicht nicht nur im Ausmass beschränkt (vgl. Art. 276 Abs. 3 Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210), son­ dern auch in ihrer Dauer. Die Eltern sind grundsätzlich nur verpflichtet, den Unterhalt ihres Kindes bis zum Abschluss der Erstausbildung zu bestreiten (Art.