Aus den Erwägungen: Nach Art. 1 Abs. 2 des Stipendiengesetzes ist die Finanzierung der Ausbildung in erster Linie Sache der Eltern, anderer gesetzlich Ver­ pflichteter und des Auszubildenden. Staatliche Ausbildungsbeiträge werden nur ausgerichtet, soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit die­ ser Personen nicht ausreicht. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung zum Sti­ pendiengesetz (Stipendienverordnung; bGS 415.211) verdeutlicht, dass bei Weiter- und Zweitausbildungen die finanzielle Leistungsfähig­ keit der Eltern auch dann mitberücksichtigt wird, wenn der Bewerber das 25. Altersjahr zurückgelegt hat.