163 ZGB) geht demjenigen auf unentgeltliche Verbeiständung vor (vgl. Arthur Haefllger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetz gleich, Bern 1985, S. 166 mit Verweis auf BGE 108 la 9 E. 3). 3. Die freiwillige Aufgabe der Erwerbstätigkeit ist kein genügender Grund für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege: "Es ist unerheblich, ob die Prozesspartei aus eigenem Verschulden in ihre missliche Lage geriet. Auch derjenige, der seine Mittellosigkeit selber verschuldet hat, muss seine Rechte auf dem Prozessweg durchsetzen oder verteidigen können (BGE 104 la 34; 99 la 442; 58 I 292). Es geht