A. Entscheide des Reaierunasrates 1209 1209 Zivilprozess; Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 87 ZPO; bGS 231.1). 1. Nach Art. 87 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO; bGS 231.1) wird einer Partei, "die sich durch ein Zeugnis des Gemeinderates ihrer Wohngemeinde oder durch andere gleichwertige Unterlagen über ihre Bedürftigkeit ausweist, ... auf Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, sofern ihre Prozessführung nicht als aussichtslos oder mut­ willig erscheint". Wird neben der Befreiung von den amtlichen Kosten auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt, so ist dies nur dann zu bewilligen, wenn es zur ordentlichen Pro­ zessführung tatsächlich eines Anwalts bedarf (vgl. BGE 112 la 7 E. 2, 110 la 27 E. 2; AR GVP 1988, 1098). 2. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer Partei sind die gesamten Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie die voraussichtliche Höhe der Prozesskosten in Betracht zu ziehen. Dabei hat der Gesuch­ steller nachzuweisen, dass er ausserstande ist, neben seinem und sei­ ner Familie Lebensunterhalt Gerichtskosten oder den notwendigen Rechtsvertreter zu bezahlen ( OscarVogel, Grundriss rechts, Bern 1984, § 11 N. 64; vgl. Max Ehrenzeller, Kommentar zur Zi­ vilprozessordnung, Urnäsch 1989, N 1 zu Art. 87 ZPO). Beim verhei­ rateten Gesuchsteller ist weiter abzuklären, ob nicht sein Ehepartner die Prozesskosten vorzuschiessen hat - dieser Anspruch aus der ehe­ lichen Unterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1 Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210; vgl. Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thom asGeiser, Kommentar zum Eherecht Bd. I, Bern 1988, N 38 zu Art. 159 und N. 15 zu Art. 163 ZGB) geht demjenigen auf unentgeltliche Verbeiständung vor (vgl. Arthur Haefllger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetz gleich, Bern 1985, S. 166 mit Verweis auf BGE 108 la 9 E. 3). 3. Die freiwillige Aufgabe der Erwerbstätigkeit ist kein genügender Grund für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege: "Es ist unerheblich, ob die Prozesspartei aus eigenem Verschulden in ihre missliche Lage geriet. Auch derjenige, der seine Mittellosigkeit selber verschuldet hat, muss seine Rechte auf dem Prozessweg durchsetzen oder verteidigen können (BGE 104 la 34; 99 la 442; 58 I 292). Es geht 11 A. Entscheide des Reaierunqsrates 1209 also nicht an, die unentgeltliche Prozessführung mit der Begründung zu verweigern, wenn sich der Gesuchsteller anstrengen würde, könnte er soviel verdienen, dass er die Mittel für den Prozess aufzubringen vermöchte. Anders ist es bloss im Fall eines eigentlichen Missbrauchs, der gegeben ist, wenn der Gesuchsteller gerade deshalb keinem Ver­ dienst nachgeht, weil er seinen Prozess auf Staatskosten führen will" (HaefligerS. 165). RRB 22.1.1991 12