Nach ständiger Praxis des Regierungsrates führt eine Aufsichtsbeschwerde jedoch nur dann zu einem Einschrei­ ten der Aufsichtsbehörde, wenn den gerügten Rechtsverletzungen eine gewisse Schwere zukommt. Aufsichtsmassnahmen sollen nur mit Zurückhaltung und nur in Fällen angeordnet werden, in denen dies aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist (AR GVP 1988, 1015 E. 2). (Es wird in der Folge festgestellt, dass kein Anlass zu auf­ sichtsrechtlichem Einschreiten vorliegt.) RRB 26.3.1991 10