Nach dieser Vorschrift kann gegen eine Verwaltungsbehörde jederzeit bei der ihr übergeord­ neten Behörde Beschwerde geführt werden, wenn kein Rekurs mög­ lich ist. Bezüglich Frist und Legitimation untersteht die Aufsichts­ beschwerde keinen besonderen Vorschriften, sie kann jederzeit und von jedermann erhoben werden, ohne dass eine bestimmte Beziehung zu ihrem Gegenstand nachgewiesen werden muss (vgl. Hans-Jürg Schär, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Teufen 1985, N. 5 und 15 zu Art.