Aus den Erwägungen: 1. Art. 4 Bundesverfassung (BV; SR 101) gibt jedem bedürftigen Ein­ wohner einen Anspruch auf Befreiung von der Sicherstellung von Pro­ zesskosten in nicht aussichtslosen Streitfällen und - wenn notwendig - auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Dieser An­ spruch richtet sich direkt gegen das Gemeinwesen. Die Stellung der Gegenpartei wird im Zivilprozess des Kantons Appenzell A.Rh. von der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht verändert - es entstehen ihr daraus weder Nachteile bezüglich der ordentlichen noch der ausserordentlichen Kosten (vgl. etwa Art. 89 Abs. 3 Zivil­ prozessordnung, ZPO; bGS 231.1).