A. Entscheide des Reqierunqsrates 1208 3. Zivilprozessrecht 1208 Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege; keine Beschwerdelegitima­ tion des Prozessgegners (Art. 88 Abs. 4 ZPO; bGS 231.1). A. ist für den Zivilprozess gegen B. die unentgeltliche Rechtspflege zu­ gesprochen worden. B. erhebt dagegen Beschwerde. Der Regierungs­ rat tritt nicht darauf ein, nimmt sie aber als Aufsichtsbeschwerde ent­ gegen.