Ein personenbezogener Zugriff auf die Akten erscheint im übrigen auch unnötig: Für die genannte Abwehr von Verantwort- lichkeits- oder Ehrverletzungsklagen stehen den Polizeibehörden die vollständigen Originalunterlagen im Gerichtsarchiv zur Verfügung. Die­ ser Zugriff bei Interessennachweis genügt durchaus. Im übrigen kön­ nen die Akten auch über die sachverhaltsbezogenen Daten, die bei ei­ ner allfälligen Klage dargelegt werden müssten, ermittelt werden. RRB 2.7.1991 8