Eine solche Registrierung von Freigesprochenen wirft auf diese einen Anfangsverdacht. Wer so registriert ist, muss also da­ mit rechnen, von den Strafverfolgungsbehörden bei ähnlichen Fällen auch in Zukunft immer wieder nach einem Alibi befragt zu werden, un­ besehen darum, wie der ursprüngliche Fall ausgegangen ist. Dies er­ scheint unzulässig: Mit einem Freispruch ist die Unschuld eines Ange­ klagten gerichtlich und für die Behörden - Revision Vorbehalten - ver­ bindlich festgestellt. Der Freigesprochene darf deshalb von der Polizei nicht anders behandelt werden als jemand, der gar nie in Tatverdacht geraten ist. Es stellt deshalb eine unzulässige Datenerfassung bzw.