allenfalls beim Gerichtsarchiv einzuverlangen und die eigenen zu ver­ nichten, führt nicht weiter. Es erscheint nämlich nicht vernünftig, der Polizei das Aufbewahren von Originalunterlagen zu untersagen, wenn sie gleichzeitig das Recht erhält, davon noch Kopien anzufertigen. b) Eine ganz andere Frage ist diejenige nach dem zulässigen Ver­ wendungszweck und nach der Zugriffsmöglichkeit auf die erfassten Personendaten.