Die Polizeidirektion hält dem entgegen, dass sie weiterhin ein Interesse an der Aufbewahrung ihrer Akten habe, sei es für eine Revision, eine Verantwortlichkeitsklage oder für einen Ehrverletzungsprozess. a) Auszugehen ist, wie bereits erwähnt, vom Spannungsfeld zwi­ schen polizeilicher Aufklärungspflicht und Persönlichkeitsschutz. Die 6 A. Entscheide des Reaierunasrates 1207