18 Vor­ entwurf Datenschutzgesetz [VE DSG] vom 11. Januar 1991). 4. Im konkreten Fall stellt sich nun aber gerade die Frage, ob noch ein genügendes Interesse an der weiteren Aufbewahrung der Polizeiakten über F. vorhanden ist. Ein solches Interesse ist nicht ohne weiteres er­ sichtlich. Der Rekurrent bringt etwa zu Recht vor, dass das Straf­ verfahren abgeschlossen ist und die Akten allenfalls weiterhin beim Obergericht einsehbar seien, wenn auch ohne die Registervermerke. Die Polizeidirektion hält dem entgegen, dass sie weiterhin ein Interesse an der Aufbewahrung ihrer Akten habe, sei es für eine Revision, eine Verantwortlichkeitsklage oder für einen Ehrverletzungsprozess.