Lange nach ihrem Einschreiten besteht für die Polizisten auch kein Anlass mehr, mit einer Untersuchung ihres Ver­ haltens zu rechnen. Die Beschwerdeführerin verlangt deshalb zu Recht, dass die Tatsachen dem Vergessen anheimfallen“ (unveröffent­ lichter BGE vom 12. Januar 1990 E. 2d mit Verweis auf Pierre Tercier, Le nouveau droit de la personnalité, S. 497; im Original französisch). Der Ausserrhoder Vorentwurf für ein Datenschutzgesetz nahm diese Ausprägung des Persönlichkeitsschutzes prägnant auf: “Nicht mehr benötigte Personendaten werden vernichtet", wobei besondere Vor­ schriften über das Archivwesen Vorbehalten bleiben (Art. 18 Vor­ entwurf Datenschutzgesetz [