Daraus kann aber nach dem Gesagten nicht abgeleitet werden, diese Unterlagen dürften auf unbestimmte Zeit hinaus aufbewahrt werden. Soweit diese Akten streng personenbezogene Daten enthalten, greifen sie regelmässig in die persönliche Freiheit der betroffenen Person ein (BGE 113 la 257 E 4b). Deshalb muss sich auch die Aufbewahrungs­ frist derartiger Daten am Verhältnismässigkeits- und am Legalitäts­ prinzip messen lassen (SchrepferS. 70). Ausfluss dara dass eine Person nicht unbeschränkt auf alte Akten festgeschrieben werden darf (BGE 113 la 257 E. 4b; 106 la 33).