Das kantonale Recht regelt die Vernichtung polizeilicher Akten nur bruchstückhaft. Nach Art. 131 Abs. 2 StPO sind erkennungsdienstliche Unterlagen auf Begehren der betroffenen Person zu beseitigen und der Registraturvermerk zu entfernen, wenn kein zureichender Grund mehr für die Registrierung besteht. In welchem Zeitpunkt die weiteren Poli­ zeiakten zu vernichten sind, ist im kantonalen Recht nicht geregelt. 5 A. Entscheide des Reaierunasrates 1207