Peter Saladln/Hans Wälder, Gutachten zum Verhält­ nis von Datenschutz und Polizei, Bern 1980, S. 76 ff., S. 108 ff.). Wäh­ rend die polizeiliche Erfassung von Daten, soweit es zur Sicherung von Ruhe und Ordnung sachdienlich ist, regelmässig als verfassungs­ konform erscheint, kann dies für die Aufbewahrung und Weiter­ venwendung der Daten nicht ohne weiteres bejaht werden. Die Ver­ wendung personenbezogener Daten für die präventiv-polizeiliche Tä­ tigkeit oder für Recherchen in anderen als dem Verfahren, in welchem die Daten erhoben worden sind, stellt sehr heikle Abgrenzungs­ probleme. 3. Das kantonale Recht regelt die Vernichtung polizeilicher Akten nur bruchstückhaft.