Umstrit­ ten ist damit nur noch, ob nach dem Freispruch auch die übrigen Poli­ zeiakten, die dazugehörigen Registraturhinweise und die Personen­ karteikarten zu vernichten sind. 2. Das kantonale Recht kennt noch keine allgemeinen Bestimmungen über den Datenschutz1. Das Erstellen, Bearbeiten und Aufbewahren von Daten ergibt sich meist aus der konkreten gesetzlichen Aufgabe einer Behörde, wobei ihr bezüglich des Ausmasses der Daten­ erfassung, Aufbewahrung und Löschung ein weitgehendes Ermessen zugebilligt wird. Nur gerade ein paar wenige, verstreute Bestimmungen geben Leitlinien für die Bearbeitung von Daten oder deren interne und externe Weitergabe.