Aus den Erwägungen: 1. Das Obergericht hat F. von der Anklage XY freigesprochen. Der Fall war damit abgeschlossen. Die Polizeidirektion hat zu Recht anerkannt, dass die über F. angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen nach Art. 131 Abs. 2 des Gesetzes über den Strafprozess (Strafprozessordnung, StPO; bGS 321.1) zu vernichten sind. Umstrit­ ten ist damit nur noch, ob nach dem Freispruch auch die übrigen Poli­ zeiakten, die dazugehörigen Registraturhinweise und die Personen­ karteikarten zu vernichten sind.