forderungen stellt (vgl. BGE 114 la 242). Die tatsächlichen und recht­ lichen Entscheidungsgrundlagen der Verfügung beziehen sich nämlich nur auf die in Ziffer 1 und 2 ergangene Abschreibung infolge Rückzugs des Baugesuches. Die Rekurrentin konnte und musste nicht damit rechnen, dass in diesem Verfahren, bei dem es um das Baugesuch ging, plötzlich noch andere Sachverhalte miteinbezogen würden. Zu­ mindest aber hätte ihr vor Erlass der Verfügung Gelegenheit zur Stel­ lungnahme gegeben werden müssen. Auch dies ist nicht geschehen.