Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung des Gemeinderates enthält überhaupt keine Begründung. Der blosse Hinweis auf die nach Ansicht des Gemeinderates vorliegende bewilligungspflichtige Nutzungs­ änderung im Beschluss selbst vermag auch dann nicht zu genügen, wenn man an die Begründung eines Entscheides keine hohen An­ 2 A. Entscheide des Regierunqsrates 1206