12). An die Begründungspflicht werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Ent­ scheidungspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Im streitigen Verwaltungsverfahren muss die Begründung sorgfältiger sein als im nichtstreitigen (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, Nr. 1295, S. 283). Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung des Gemeinderates enthält überhaupt keine Begründung.