Die Begründungspflicht, die sich auch aus Art. 4 der Bundes­ verfassung herleitet, besteht indessen nur für belastende oder die Rechtstellung des Betroffenen erschwerende Verwaltungsakte (vgl. Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I Nr. 85 B. II a, S. 534). Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen des Art. 4 BV, wenn der Interessierte dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. BGE 114 la 242, sowie Schär, Erläuterungen zum VwVG, N. 5 zu Art. 12).