Beim Abschreibungsbeschluss des Gemeinderates handelt es sich um eine Verfügung. Begrifflich ist darunter eine behördliche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch welche ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise rechtgestaltend oder feststel­ lend geregelt wird. Verfügungen sind zu begründen (Art. 12 lit. b VwVG). Die Begründungspflicht, die sich auch aus Art. 4 der Bundes­ verfassung herleitet, besteht indessen nur für belastende oder die Rechtstellung des Betroffenen erschwerende Verwaltungsakte (vgl. Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I Nr. 85 B. II a, S. 534).