A. Entscheide des Reqierunqsrates 1206 1. Verwaltungsverfahren 1206 Begründung von Verfügungen (Art. 12 des Gesetzes über das Ver­ waltungsverfahren; bGS 143.5). Beim Abschreibungsbeschluss des Gemeinderates handelt es sich um eine Verfügung. Begrifflich ist darunter eine behördliche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch welche ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise rechtgestaltend oder feststel­ lend geregelt wird. Verfügungen sind zu begründen (Art. 12 lit. b VwVG). Die Begründungspflicht, die sich auch aus Art. 4 der Bundes­ verfassung herleitet, besteht indessen nur für belastende oder die Rechtstellung des Betroffenen erschwerende Verwaltungsakte (vgl. Im- boden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I Nr. 85 B. II a, S. 534). Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen des Art. 4 BV, wenn der Interessierte dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. BGE 114 la 242, sowie Schär, Erläuterungen zum VwVG, N. 5 zu Art. 12). An die Begründungspflicht werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Ent­ scheidungspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Im streitigen Verwaltungsverfahren muss die Begründung sorgfältiger sein als im nichtstreitigen (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, Nr. 1295, S. 283). Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung des Gemeinderates enthält überhaupt keine Begründung. Der blosse Hinweis auf die nach Ansicht des Gemeinderates vorliegende bewilligungspflichtige Nutzungs­ änderung im Beschluss selbst vermag auch dann nicht zu genügen, wenn man an die Begründung eines Entscheides keine hohen An­ 2 A. Entscheide des Regierunqsrates 1206 forderungen stellt (vgl. BGE 114 la 242). Die tatsächlichen und recht­ lichen Entscheidungsgrundlagen der Verfügung beziehen sich nämlich nur auf die in Ziffer 1 und 2 ergangene Abschreibung infolge Rückzugs des Baugesuches. Die Rekurrentin konnte und musste nicht damit rechnen, dass in diesem Verfahren, bei dem es um das Baugesuch ging, plötzlich noch andere Sachverhalte miteinbezogen würden. Zu­ mindest aber hätte ihr vor Erlass der Verfügung Gelegenheit zur Stel­ lungnahme gegeben werden müssen. Auch dies ist nicht geschehen. Damit ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht nur durch die fehlende bzw. mangelhafte Begründung, sondern auch durch die un­ terlassene Einräumung des Rechts zur Stellungnahme verletzt worden. RRB 5.3.1991 3