114 C. Gerichtsentscheide 3183 Die Wiedereinsetzung im Strafverfahren richtet sich demgemäss nach Art. 5 Fristenlaufgesetz. Danach kann eine versäumte Frist nur dann wie­ der hergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. Dies entspricht auch der Regelung, wie sie im Bereich der Bun­ desrechtspflege Gültigkeit hat (Art. 35 OG). OGer 27.11.1990 115