Diese Regelung ist auf das Verwaltungsverfahren zugeschnitten. Sie betrifft mithin ein vom Grundsatz der materiellen Wahrheit beherrsch­ tes Verfahren. So verhält es sich auch beim Strafprozess, während im Zivil­ prozess das Prinzip der formellen Wahrheit vorgeht. Die vergleichbare Interessenlage im Strafprozess und im Verwaltungsverfahren ist bei der Bestimmung des anwendbaren Verfahrensrechtes zu berücksichtigen. Namentlich wäre gemäss Art. 75 Abs.1 Ziff.2 ZPO eine Wiederherstellung einer versäumten Frist generell bei Einverständnis der Gegenpartei zu­ lässig. Diese besonders auf den Zivilprozess zugeschnittene Lösung er­ scheint für den Strafprozess als verfehlt.