Da die im Fristenlaufgesetz und die in derZivilprozessordnung getroffenen Regelungen der Wiedereinsetzung nicht identisch sind, fragt sich, welche Bestimmungen für das Strafverfahren anwendbar sind, ob also der Ver­ weis von Art. 6 Fristenlaufgesetz oder jener von Art. 2 StPO zu beachten ist. Für die Lösung gemäss Fristenlaufgesetz spricht zunächst der Um­ stand, dass bei der Revision der Strafprozessordnung keine Sonderrege­ lung getroffen wurde. Das führt zum Schluss, dass offenbar die geltende Rechtslage als den praktischen Bedürfnissen angemessen betrachtet wurde. Diese Regelung ist auf das Verwaltungsverfahren zugeschnitten.