Dieses bestimmt in Art. 6, dass die Wiederherstellung im gerichtlichen Ver­ fahren nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften erfolgt und dass beim Fehlen besonderer Bestimmungen Art. 5 (Wiederherstellung im administrativen Verfahren) anwendbar ist. Im Zivilprozess hingegen exi­ stierte bereits nach der alten Verfahrensordnung vom 24. April 1955 eine besondere Bestimmung (Art. 76), welche die Wiedereinsetzung regelte. Da die im Fristenlaufgesetz und die in derZivilprozessordnung getroffenen Regelungen der Wiedereinsetzung nicht identisch sind, fragt sich, welche Bestimmungen für das Strafverfahren anwendbar sind, ob also der Ver­ weis von Art.