Art. 2 des Gesetzes vom 30. April 1978 über den Strafprozess (Strafpro­ zessordnung; bGS 321.1) bestimmt, dass, soweit dieses Gesetz keine an­ dern Regelungen trifft, die Zivilprozessordnung gilt. Vorschriften über die Wiedereinsetzung enthält die geltende Strafprozessordnung nicht, und solche fehlten auch in der alten Strafprozessordnung vom 26. April 1914. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Strafprozessordnung vom 30. April 1978 galt bezüglich Wiederherstellung verpasster Fristen die Regelung von Art. 5 f. des Gesetzes vom 26. April 1970 über den Fristenlauf (bGS 143.4). Dieses bestimmt in Art.