Indessen zeigen sie keine konkreten Umstände auf, die den Schluss nahe legen würden, der Staats­ anwalt habe es in ihrem Rekursverfahren an der notwendigen Unpartei­ lichkeit fehlen lassen ...». Das Bundesgericht hat also an der Personalunion von Genehmigungs­ und Rekursbehörde nichts auszusetzen. Nachdem keine besonderen Um­ stände vorliegen, die den Unterzeichneten Staatsanwalt zu einer Sonder­ regelung veranlassen könnten, ist an der bisherigen Praxis festzuhalten. StA 5.12.1990 Siehe auch Nr. 3168 (Verweis auf Urteil vom 30. Januar 1990, Abschnitt Strafrecht) 109