Als Rekursinstanz hingegen ist er als Beamter mit richterlichen Funktionen tätig und muss als solcher unvoreingenommen insbesondere diejenigen Einwendungen prüfen, die die Rekurrenten gegen die Einstellungsverfü­ gung Vorbringen (siehe dazu Art. 21 der Strafprozessordnung). Die Be­ schwerdeführer machen sinngemäss geltend, dadurch, dass der Staats­ anwalt bereits die Einstellungsverfügung genehmige, sei die Gefahr gege­ ben, dass er den Rekurs voreingenommen prüfe. Indessen zeigen sie keine konkreten Umstände auf, die den Schluss nahe legen würden, der Staats­ anwalt habe es in ihrem Rekursverfahren an der notwendigen Unpartei­ lichkeit fehlen lassen ...».